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§ 1

Der Gemeinnützige Heimat- und Verschönerungsverein Marienhagen/Pergenroth hat seinen Sitz in Marienhagen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Verschönerung der Dörfer Marienhagen und Pergenroth, Pflege und Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen und Pflege des Kulturgutes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör­perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Herrichten und Pflege der Gemeinschaftsanlagen unter strenger Beachtung der im § 2 bestimmten Gesetze

b) freiwillige Arbeitsleistungen

c) Vereinsversammlungen (Kulturveranstaltungen)

d) Förderung und Erhalt der Landesheimatkultur, Denkmalschutz und -pflege

§ 4

Der Gemeinnützige Heimat- und Verschönerungsverein besteht aus:

a) Aktiven Mitgliedern, die es sich zur Pflicht machen, die im § 2 bestimmten Zwecke des Vereines durch aktive Mitwirkung zu verwirklichen, Bürger- und Gemeinsinn zu wecken und zu fördern.

b) Inaktiven (passiven) Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

§ 5

Aktives Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 16 Jahren können mit schriftlicher Einwilligung ihres ge­setzlichen Vertreters bis zu ihrer Volljährigkeit Mitglied werden.

§ 6

Inaktives (-passives) Mitglied kann jeder Bürger werden, der die Zwecke und Ziele des Vereines fördert und unterstützt und den Bestimmungen des § 5 genügt.

§ 7

Zu Ehrenmitgliedern werden solche Personen ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Über die Ernennung wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl entschieden. Für die Ernennung genügt einfache Mehrheit. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte, jedoch nicht die Pflichten der aktiven Mitglieder.

§ 8

Der Eintritt in den Verein kann durch Mitteilung an den 1. oder 2. Vorsitzenden oder den 1. Schriftführer oder 1. Kassierer erklärt werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die nächste Vorstandssitzung in Abstimmung. Es ist einfache Mehrheit erforderlich.

§ 9

Bei Aufnahme ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Der Verein erhebt laufende Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgesetzt werden und sich aus der Beitragsordnung ergeben. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§ 10

Das aktive Mitglied ist gehalten:

a) die Versammlungen des Vereins möglichst regelmäßig zu besuchen,

b) die durch die Satzung bestimmten Pflichten in jeder Weise unter Einsatz der ganzen Person zu erfüllen.

§11

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod.

§ 12

Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen 1. Vorsitzenden erfolgen. Mit Ablauf des Jahres, in dem der Austritt erfolgt, erlischt die Mit­gliedschaft. Die rückständigen Beiträge sind noch zu begleichen; ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 13

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder, durch deren Ruf oder Betragen die Ehre des Vereines zu Schaden kommt oder die Veranlassung zu Streitigkeiten oder Aufwiegelungen geben oder die gegen die Bestimmungen des § 2 verstoßen, und solche, die ihre Vereinspflichten fortgesetzt vernach­lässigen, durch Beschluss auszuschließen. Es entscheidet 2/3 Mehrheit; ein Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 14

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft wird der Bestand des Vereins nicht berührt; ebenso besteht kein Anspruch in irgendeiner Beziehung auf das Vereinsvermögen.

§ 15

Volles Stimmrecht steht allen in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitgliedern, inaktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

§ 16

Die Verwaltung des Vereins geschieht durch den Vorstand. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er setzt sich zusammen aus dem

Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein als gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB bestellt und befugt, den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten rechtswirksam zu vertreten.

§ 17

Der Vorstand wird von den Mitgliedern aus der Mitte der aktiven Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl geschieht auf einer Jahreshauptversammlung. Der Vorschlag zur Wahl geschieht durch Zuruf, die Wahl selbst durch Abstimmung, wobei einfache Stimmenmehrheit für die Wahl entscheidet. Scheidet während eines Vereinsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt die Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 18

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung, erteilt den Mitgliedern wegen zu machenden An- und Vorträgen das Wort, kann den Redner wegen etwa vorkommender Ungebühr zur Ordnung rufen und ihm nach zweimaligem Ordnungsruf das Wort entziehen.

§ 19

Der Vorstand führt den Verein und verwaltet dessen Vermögen. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins und bestimmt die Lokale, in denen die Ver­sammlungen abgehalten werden durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Ausschlag.

Der Vorstand hat das Recht, in geeigneten Fällen und wenn es notwendig erscheint, andere Mitglieder zur Beratung und Unterstützung heranzuziehen.

§ 20

Der Vorstand ist gehalten, etwaige Gewinne nur entsprechend dem Zweck dieser Satzung zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckfremde Ausgaben darf der Vorstand nicht machen. Ausgaben für Geschäftsführung dürfen grundsätzlich nicht gemacht werden.

§ 21

Der Schriftführer hat über alle Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen und die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins gewissenhaft zu erledigen. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet und auf der nächstfolgenden Versammlung verlesen. Dem Schriftführer obliegt ferner die Führung eines Mitgliederverzeichnisses.

§ 22

Der Kassierer hat die Beiträge zu sammeln, die laufenden Ausgaben des Vereins auf Anweisung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zur Zahlung anzuweisen, über alles Buch zu führen und den Kassenabschluss jedes Jahr der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, als Rechnungsprüfer, die im Anschluss an die erfolgte Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Die Mitgliederversammlung kann sodann Entlastung erteilen.

§ 23

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 24

Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Jahres statt, welche mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe des Tages und der Tagesordnung bekannt zu machen ist. Sämtliche im Laufe des Jahres einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden in der gleichen Weise bekannt gemacht.

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf und wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt haben vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, für die sonstigen Beschlüsse ist einfache Mehrheit erforderlich.

Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung einem der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

§ 25

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Wiehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26

Über alle nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.

§ 27

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.02.2006 beraten und einstimmig angenommen.

Die Anpassung des §25 wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2019 einstimmig angenommen.